6.1.4 Planung von Maßnahmen 🌍⚠

1. Zweck

Die Organisation muss Maßnahmen planen, um mit ihren:

– bedeutenden Umweltaspekten,
– bindenden Verpflichtungen,
– Risiken und Chancen gemäß 6.1.1

umzugehen. Diese Maßnahmen müssen in ihre Umweltmanagementsystem-Prozesse oder andere Geschäftsprozesse integriert werden und dort umgesetzt werden. Die Organisation muss auch planen, wie die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wird. Bei der Planung dieser Maßnahmen sollte die Organisation ihre technologischen Möglichkeiten sowie ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen berücksichtigen.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst die gesamte Organisation.

3. Begriffe

Organisation = Unser Unternehmen die DUGV

4. Zuständigkeit

Vorgesetzte und Beauftragte sind zuständig für die Erstellung, Aktualisierung und Lenkung der notwendigen Managementdokumentation.

5. Beschreibung

Neben der normativen Planung von Maßnahmen nach EMAS ist es sinnvoll, neue wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse kontinuierlich zu berücksichtigen. Dies umfasst etwa Entwicklungen im Bereich Klima- und Umweltschutztechnologien, veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen oder neu erkannte indirekte Umweltaspekte. Ein frühzeitiges Erkennen solcher Trends kann helfen, Maßnahmen effizienter zu gestalten und ihre Wirksamkeit zu steigern. Weiterführende Hinweise und aktuelle Beispiele werden im internen Bereich „Praxiswissen – Umweltmaßnahmen“ bereitgestellt.

6. Mitgeltende Unterlagen

Weitere Informationen gibt es in Kapitel 7.5 DOKUMENTATION

7. Dokumentation

Diese Dokumentation gehört direkt zur 7.4 KOMMUNIKATION

8. Lenkung

Siehe 7.5 DOKUMENTATION

9. Anlagen

Keine

Revision: 2Erstellt/Geändert:Geprüft:Freigegeben:Gültig ab:
Datum:14.08.202514.08.202514.08.202514.08.2025
Unterschrift:Beauftragter/ChatGPTAufsichtsratVorstandBeauftragter