5.2 B.1 Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung
Zusätzliche Anforderungen an EMAS-Organisationen!
Originalzitat:
“Die Organisationen müssen sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen.”