1. Zweck
Die Umweltprüfung dient der systematischen Erfassung aller umweltrelevanten Themen, Risiken und Chancen sowie der rechtlichen Verpflichtungen. Für EMAS-Organisationen ist sie Voraussetzung für eine fundierte Umweltleistung und Bestandteil der kontinuierlichen Verbesserung.
Ziel ist es, Umweltwirkungen zu erfassen, zu bewerten und Handlungsfelder zu identifizieren.
2. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche organisatorischen Einheiten, Standorte, Produkte, Dienstleistungen und Prozesse der Organisation.
Berücksichtigt werden dabei sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte entlang des gesamten Lebenswegs.
3. Begriffe
- Organisation: Unser Unternehmen – die DUGV
- Umweltaspekt: Element der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen, das Wechselwirkungen mit der Umwelt haben kann
- Bedeutender Umweltaspekt: Umweltaspekt, der erhebliche Umweltauswirkungen hat oder haben kann
- Interessierte Parteien: Personen oder Gruppen, die von den Umweltwirkungen der Organisation betroffen sind oder diese beeinflussen können
4. Zuständigkeit
- Die oberste Leitung trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung und Wirksamkeit der Umweltprüfung.
- Vorgesetzte und Umweltmanagementbeauftragte sind für die fachliche Durchführung, Aktualisierung und Lenkung der Umweltprüfung verantwortlich.
- Alle Mitarbeitenden sind aufgefordert, durch ihr Wissen, Beobachtungen und Rückmeldungen zur Umweltprüfung beizutragen.
5. Beschreibung
UMWELTPRÜFUNG
Die Umweltprüfung muss folgende Bereiche abdecken:
1. Bestimmung des Kontextes der Organisation
Die Organisation muss diejenigen externen und internen Themen bestimmen, die sich positiv oder negativ auf ihre Fähigkeit auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.
Diese Themen müssen relevante Umweltzustände wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, biologische Vielfalt einschließen.
Sie können unter anderem auch die folgenden Bedingungen einschließen:
—
externe Bedingungen (wie kulturelle, soziale, politische, gesetzliche, behördliche, finanzielle, technologische, ökonomische, natürliche und wettbewerbliche Umstände),
—
interne Bedingungen, die mit den Merkmalen der Organisation im Zusammenhang stehen (wie Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten).
2. Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten
Erfordernisse und Erwartungen
Die Organisation muss bestimmen, welche interessierten Parteien für das Umweltmanagementsystem relevant sind, welche ihrer Erfordernisse und Erwartungen relevant sind und welchen dieser Erfordernisse und Erwartungen sie nachkommen muss oder nachkommen will.
Beschließt die Organisation, relevanten Erfordernissen oder Erwartungen interessierter Parteien, für die keine rechtlichen Verpflichtungen gelten, freiwillig nachzukommen oder zuzustimmen, werden diese Teil ihrer bindenden Verpflichtungen.
3. Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich
Zusätzlich zur Erstellung eines Verzeichnisses der geltenden rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation auch angeben, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen einhält.
4. Erfassung direkter oder indirekter Umweltaspekte und Bestimmung
derjenigen, die bedeutend sind
Die Organisation muss alle direkten und indirekten Umweltaspekte mit positiven oder negativen Umweltauswirkungen ermitteln, die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und ein Verzeichnis aller ermittelten Umweltaspekte zusammenstellen. Die Organisation muss außerdem nach den gemäß Nummer 5 dieses Anhangs festgelegten Kriterien bestimmen, welche Aspekte bedeutend sind.
Bei der Erfassung von direkten und indirekten Umweltaspekten ist es wesentlich, dass die Organisationen auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer Haupttätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.
Bei der Erfassung der direkten und indirekten Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss die Organisation den Lebensweg berücksichtigen, indem sie die Abschnitte des Lebenswegs betrachtet, die von ihr gesteuert oder beeinflusst werden können. Zu den typischen Abschnitten des Lebenswegs zählen — je nach Tätigkeit der Organisation — Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und
Design, Produktion, Transport/Verkehr, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung.
4.1. Direkte Umweltaspekte
Direkte Umweltaspekte sind mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation verbunden, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen.
Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen.
Die direkten Umweltaspekte umfassen unter anderem:
(1) Emissionen in die Atmosphäre;
(2) Ein- und Ableitungen in Gewässer (einschließlich Infiltration in das Grundwasser);
(3) Produktion, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Beseitigung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen;
(4) Nutzung und Kontaminierung von Böden;
(5) Nutzung von Energie, natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser,
Fauna und Flora) und Rohstoffen;
(6) Nutzung von Zusatz- und Hilfsstoffen sowie Halbfertigprodukten;
(7) lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische
Beeinträchtigung usw.).
Bei der Erfassung der Umweltaspekte sollte außerdem Folgendes berücksichtigt werden:
—
das Risiko von Umweltunfällen und anderen Notfallsituationen mit möglichen Umweltauswirkungen (z. B. Chemieunfälle) sowie potenziell nicht bestimmungsgemäße Zustände, die mögliche Umweltauswirkungen zur Folge haben könnten;
—
Aspekte des Transports von Produkten und bei Dienstleistungen sowie von Personal auf Geschäftsreisen.
4.2. Indirekte Umweltaspekte
Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation beeinflusst werden. Hierzu zählen unter anderem:
(1) Aspekte des Lebenswegs von Produkten und Dienstleistungen, die von der Organisation beeinflusst werden können (Rohstoffgewinnung, Entwicklung/Design, Beschaffung und Auftragsvergabe, Produktion, Transport, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung);
(2) Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen;
(3) neue Märkte;
(4) Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Transportoder Gastronomiegewerbe);
(5) Verwaltungs- und Planungsentscheidungen;
(6) Zusammensetzung des Produktangebotes;
(7) Umweltleistung und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Lieferanten und Unterlieferanten.
Die Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte und deren Auswirkungen im Managementsystem berücksichtigt
werden.
Die Organisation sollte sich darum bemühen sicherzustellen, dass die Lieferanten und diejenigen, die im Auftrag der Organisation tätig sind, die Umweltpolitik der Organisation im Rahmen der für den Auftrag durchgeführten
Tätigkeiten einhalten.
Eine Organisation muss prüfen, inwieweit sie diese indirekten Umweltaspekte beeinflussen und welche Maßnahmen sie treffen kann, um die Umweltauswirkungen zu mindern oder den Nutzen für die Umwelt zu steigern.
5. Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte
Die Organisation muss die Kriterien festlegen, nach denen sie die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt, und diese Kriterien heranziehen, um unter Berücksichtigung des Lebenswegs zu bestimmen, welche Umweltaspekte bedeutende Umweltauswirkungen haben.
Die von einer Organisation festgelegten Kriterien müssen den Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden.
Bei der Festlegung der Kriterien muss eine Organisation Folgendes berücksichtigen:
(1) Potenzielle Schädigung der oder potenzieller Nutzen für die Umwelt,
einschließlich der biologischen Vielfalt;
(2) Zustand der Umwelt (wie die Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt);
(3) Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen;
(4) Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen;
(5) Meinungen der interessierten Kreise, einschließlich der Mitarbeiter der Organisation.
Je nach der Art der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation können weitere relevante Elemente berücksichtigt werden.
Die Organisation muss die Bedeutung ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen nach den festgelegten Kriterien bewerten und dabei unter anderem Folgendes berücksichtigen:
(1) die vorhandenen Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ein- und Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf das damit verbundene Umweltrisiko;
(2) umweltrechtlich geregelte Tätigkeiten der Organisation;
(3) Beschaffungstätigkeiten;
(4) Design, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung der Produkte der Organisation;
(5) die Tätigkeiten der Organisation mit den bedeutendsten Umweltkosten und Umweltnutzen.
Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten muss die Organisation normale Betriebszustände, Start- und Abschaltbedingungen sowie Notfallsituationen berücksichtigen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Vergangenen, laufenden und geplanten Tätigkeiten muss Rechnung getragen werden.
6. Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle
Die Organisation muss den Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle Rechnung tragen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.
7. Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen
Die Organisation muss die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen in den Nummern 1 bis 4 ermittelten Themen und Anforderungen bestimmen und dokumentieren.
Die Organisation muss sich auf die Risiken und Chancen konzentrieren, die behandelt werden sollten, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem das angestrebte Ergebnis erzielt, unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu verhindern und die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung des Organisation zu erreichen.
8. Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren
Die Organisation muss die angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren prüfen und diejenigen bestimmen, die erforderlich sind, um die langfristige Aufrechterhaltung des Umweltmanagements sicherzustellen.
6. Mitgeltende Unterlagen
- Kapitel 7.5 DOKUMENTATION (Erstellung, Lenkung, Archivierung)
- Kapitel 7.4 KOMMUNIKATION (interne und externe Kommunikation umweltrelevanter Informationen)
- Kapitel 6 B.1 RECHT UND VERPFLICHTUNGEN (gesetzliche Rahmenbedingungen)
- Kapitel 6 B.4 RISIKEN UND CHANCEN (systematische Erfassung und Bewertung)
7. Dokumentation
Diese Dokumentation ist Bestandteil der 7.4 KOMMUNIKATION und wird regelmäßig aktualisiert, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Umweltprüfung sicherzustellen.
Sie dient als Grundlage für interne Audits, externe Begutachtungen und für die Umweltberichterstattung.
8. Lenkung
Die Lenkung der Umweltprüfung erfolgt gemäß den Vorgaben des Kapitels 7.5 DOKUMENTATION.
Relevante Unterlagen (z. B. Rechtsregister, Umweltaspekte-Verzeichnis, Risikoanalysen) werden eindeutig gekennzeichnet, aktuell gehalten und vor Verlust oder Manipulation geschützt.
9. Anlagen
- Verzeichnis der direkten und indirekten Umweltaspekte
- Rechtskataster
- Kriterienkatalog zur Bewertung der Bedeutung von Umweltaspekten
- Vorlage: Stakeholder-Matrix
- Übersicht: Risiken und Chancen in Umweltkontexten
- Prozesslandkarte mit Umweltbezug
Revision: 2 | Erstellt: | Geprüft: | Freigegeben: | Gültig ab: |
Datum: | 5.05.2025 | 5.05.2025 | 5.05.2025 | 5.05.2025 |
Unterschrift: | Beauftragter | Aufsichtsrat | Vorstand | Beauftragter |