5.2 POLITIK 🌍⚠⚡

1. Zweck

🌍 Umweltpolitik

Die oberste Leitung muss innerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems eine angemessene Umweltpolitik festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die:

  1. dem Zweck und Kontext der Organisation entspricht, einschließlich Art, Umfang und Umweltauswirkungen von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen;
  2. einen Rahmen für die Festlegung von Umweltzielen bietet;
  3. die Verpflichtung zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Vermeidung von Umweltbelastungen, und andere relevante Verpflichtungen im Kontext der Organisation, beinhaltet;
  4. die Erfüllung der verbindlichen Verpflichtungen zusichert;
  5. die fortlaufende Verbesserung des Umweltmanagementsystems zur Steigerung der Umweltleistung beinhaltet.

Die Umweltpolitik muss dokumentiert, intern bekannt gemacht und für interessierte Parteien verfügbar sein.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst die gesamte Organisation.

3. Begriffe

Organisation = Unser Unternehmen die DUGV

4. Zuständigkeit

Vorgesetzte und Beauftragte sind zuständig für die Erstellung, Aktualisierung und Lenkung der notwendigen Managementdokumentation.

5. Beschreibung

6. Mitgeltende Unterlagen

Weitere Informationen gibt es in Kapitel 7.5 DOKUMENTATION

7. Dokumentation

Diese Dokumentation gehört direkt zur 7.4 KOMMUNIKATION

8. Lenkung

siehe 7.5 DOKUMENTATION

9. Anlagen

Keine

Siehe auch EMAS, EN ISO 9001:2015, EN ISO 14001:2015, EN ISO 45001:2018, EN ISO 50001:2018

Beispiele: Informationsmappe, Imagebroschüre, etc.

5.2.1 Festlegung der Qualitätspolitik

siehe EN ISO 9001:2015

5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik

siehe EN ISO 9001:2015

5.2 B.1 Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung

nur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Anhang II Teil B.1

Originalzitat:

“Die Organisationen müssen sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen.”


Revision: 1Erstellt:Geprüft:Freigegeben:Gültig ab:
Datum:15.11.202315.11.202315.11.202315.11.2023
Unterschrift:BeauftragterAufsichtsratVorstandBeauftragter