ANHANG I
UMWELTPRÜFUNG
Die Umweltprüfung deckt folgende Bereiche ab:
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1. |
Erfassung der geltenden Umweltvorschriften Zusätzlich zur Aufstellung einer Liste der geltenden Rechtsvorschriften gibt die Organisation auch an, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die verschiedenen Vorschriften einhält. |
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2. |
Erfassung aller direkten und indirekten Umweltaspekte, die bedeutende Umweltauswirkungen haben und die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und Erstellung eines Verzeichnisses der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte. Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Umweltaspekts berücksichtigt die Organisation Folgendes:
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3. |
Beschreibung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen Die Organisation muss Kriterien festlegen, anhand deren die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt wird, um zu bestimmen, welche davon bedeutende Umweltauswirkungen haben. Die von einer Organisation festgelegten Kriterien sollten den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden. Bei der Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte einer Organisation kann u. a. Folgendes berücksichtigt werden:
Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten geht die Organisation nicht nur von den normalen Betriebsbedingungen aus, sondern berücksichtigt auch die Bedingungen bei Aufnahme bzw. Abschluss der Tätigkeiten sowie Notfallsituationen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Berücksichtigt werden vergangene, laufende und geplante Tätigkeiten. |
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4. |
Prüfung aller angewandten Praktiken und laufenden Verfahren des Umweltmanagements |
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5. |
Bewertung der Reaktionen auf frühere Vorfälle |
ANHANG II
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem und von EMAS-Teilnehmerorganisationen zu regelnde zusätzliche Fragen
Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004. Diese Anforderungen sind in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt, die Teil A dieses Anhangs bildet.
Aus rechtlichen Gründen fehlen die Inhalte der linken Spalte!
Darüber hinaus müssen registrierte Organisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen angehen, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in der rechten Tabellenspalte aufgeführt, die Teil B dieses Anhangs bildet.
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Die Organisationen führen eine erste Umweltprüfung gemäß Anhang I zur Feststellung und Bewertung ihrer Umweltaspekte sowie zur Ermittlung geltender Umweltvorschriften durch. |
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Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen. |
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Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, weisen nach, dass sie |
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ANHANG III
INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG
A. Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen
1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung
Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung gewährleistet, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.
2. Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung
Zu den Zielen gehören insbesondere die Bewertung der vorhandenen Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation, was auch die Übereinstimmung mit den einschlägigen Umweltvorschriften einschließt.
3. Umfang der Umweltbetriebsprüfung
Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Abschnitte eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:
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a) |
die erfassten Bereiche; |
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b) |
die zu prüfenden Tätigkeiten; |
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c) |
die zu berücksichtigenden Umweltkriterien; |
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d) |
der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum. |
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.
4. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen
Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, ist in regelmäßigen Abständen abzuschließen; die Abstände betragen nicht mehr als 3 Jahre, im Fall der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 jedoch 4 Jahre. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
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a) |
Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten; |
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b) |
Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen; |
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c) |
Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme; |
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d) |
Vorgeschichte der Umweltprobleme. |
Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.
Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durch, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.
Die Organisation führt Umweltbetriebsprüfungen durch in Bezug auf
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a) |
ihre Umweltleistung und |
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b) |
die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften durch die Organisation. |
B. Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.
Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Schritte:
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a) |
Verständnis des Managementsystems; |
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b) |
Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems; |
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c) |
Erfassung relevanter Nachweise; |
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d) |
Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung Erkenntnisse; |
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e) |
Formulierung von Schlussfolgerungen; |
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f) |
Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung. |
C. Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung
Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,
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a) |
den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren; |
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b) |
die Leitung der Organisation über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des internen Umweltschutzes zu unterrichten; |
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c) |
die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten; |
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d) |
gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen. |
ANHANG IV
UMWELTBERICHTERSTATTUNG
A. Einleitung
Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in elektronischer oder gedruckter Form vorzulegen.
B. Umwelterklärung
Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
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a) |
klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, die sich nach EMAS registrieren lässt, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen; |
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b) |
Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung ihres Umweltmanagementsystems; |
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c) |
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen (Anhang I Nummer 2); |
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d) |
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen; |
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e) |
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C; |
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f) |
sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen; |
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g) |
Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften; |
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h) |
Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung. |
Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind.
C. Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung
1. Einleitung
Die Organisationen liefern in der Umwelterklärung und deren Aktualisierungen Angaben zu den nachstehend aufgeführten Kernindikatoren, soweit sie sich auf die direkten Umweltaspekte der Organisation beziehen, und zu anderen bereits vorhandenen Indikatoren für die Umweltleistung.
Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs/Auswirkungen. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. der tatsächlichen Auswirkungen bezieht.
Die Indikatoren müssen
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a) |
die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen; |
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b) |
verständlich und eindeutig sein; |
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c) |
einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, wie sich die Umweltleistung der Organisation entwickelt; |
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d) |
gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen; |
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e) |
gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen. |
2. Kernindikatoren
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a) |
Kernindikatoren gelten für alle Arten von Organisationen. Sie betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen:
Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre direkten Umweltaspekte nicht wesentlich sind, muss die Organisation keine Informationen zu diesen Kernindikatoren geben. Die Organisation gibt hierfür eine Begründung, die in Bezug zu ihrer Umweltprüfung steht. |
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b) |
Jeder Indikator setzt sich zusammen aus
Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators. |
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c) |
Die gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:
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d) |
Die Angabe des jährlichen Gesamtoutputs der Organisation (Zahl B) ist in allen Bereichen gleich, wird aber an die verschiedenen Arten von Organisationen nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsart angepasst, und ist wie folgt anzugeben.
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3. Andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung
Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.
D. Öffentlicher Zugang
Die Organisation muss dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.
Die Organisation sorgt dafür, dass diese Informationen in (einer) der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, und gegebenenfalls in (einer) der Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten, in denen sich von einer Sammelregistrierung erfasste Standorte befinden, verfügbar sind.
E. Lokale Rechenschaftspflicht
Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst.
Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.
ANHANG V
EMAS-LOGO
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| Revision: 1 | Erstellt/Geändert: | Geprüft: | Freigegeben: | Gültig ab: |
| Datum: | 06.05.2026 | 06.05.2026 | 06.05.2026 | 06.05.2026 |
| Unterschrift: | Beauftragter/ChatGPT | Aufsichtsrat | Vorstand | Beauftragter |